Energieaudit in Kommunen

Energieaudit in kommunalen Betrieben

07.05.2015

Kommunale Betriebe - wann müssen sie ein Energieaudit durchführen?

Was ist ein Unternehmen nach nach dem EDL-G?

Im Energiedienstleistungsgesetz EDL-G wird bei dem Begriff Unternehmen (betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen) auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen. Hiernach sind Unternehmen jede rechtlich selbständige Einheit, wobei grundsätzlich gilt: entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern, dass die Organisation einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Hierzu muss lediglich eine Teilnahme an einem Markt vorliegen, jedoch nicht unbedingt die Absicht, dabei Gewinn zu erzeugen.


Anforderungen an Kommunen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung:


Einrichtungen, die vorwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllen, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ausgenommen.
Bei Beteiligungen durch öffentliche Stellen an wirtschaftlich tätigen Unternehmen von > 25%, ist das Unternehmen (Voraussetzung: organisatorisch selbständige Einheit) automatisch ein Nicht-KMU. Sofern es sich bei der Beteiligung um eine autonome Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5.000 Einwohnern handelt, ist das Unternehmen erst ab einer Beteiligung von 50% automatisch ein Nicht-KMU. Damit sind diese Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Der Umfang des durchzuführenden Energieaudits betrifft das jeweilige Betriebsvermögen der organisatorisch selbständigen Einheit.

Die Kommune selbst bleibt wegen ihrer hoheitlichen Aufgaben von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ausgenommen.

 

Im  BAFA-Merkblatt für Energieaudits wird der Begriff unter 2.2 folgendermaßen ausgeführt:

2.2 Unternehmensbegriff im Sinne der Empfehlung der Kommission

Das verpflichtete Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe. Dies ergibt sich aus der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003. In dieser wird zunächst von den eigenständigen Unternehmen ausgegangen und im Anschluss daran werden die Beziehungen der eigenständigen Unternehmen zu anderen Unternehmen berücksichtigt. Grundlage der Bewertung ist also die rechtlich selbstständige Einheit.
Bei kommunalen Unternehmen ist das verpflichtete Unternehmen jede organisatorisch selbstständige Einheit; auf eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt es nicht an.
Als Unternehmen im Sinne der nach dem Gesetz maßgeblichen Empfehlung der Kommission gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Maßgeblich ist somit eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wirtschaftliche Betätigung meint eine Tätigkeit, die auf den Austausch von Leistungen oder Gütern am Markt gerichtet ist, d.h. auf die Teilnahme am geschäftlichen Leistungsaustausch durch das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt. Ferner ist eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Teilnahme am Wirtschaftsleben erforderlich. Eine Gewinnerzielungsabsicht hingegen ist für das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können daher grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein und zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein.
Auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können als Unternehmen gelten, wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt eingesetzt werden. Erforderlich ist lediglich eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit. Daher gelten auch kommunale Eigenbetriebe als Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission, wenn sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Auf Grund der fehlenden hinreichenden Selbstständigkeit gegenüber der Gebietskörperschaft, sind kommunale Regiebetriebe nicht als Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission anzusehen.
Auf Grund der weiten Definition des Begriffs der "wirtschaftlichen Betätigung" verbleiben nur wenige Bereiche der Wirtschaftstätigkeit, die aufgrund ihres hoheitlichen Charakters vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Betätigung von der hoheitlichen Betätigung können die Grundsätze des § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) herangezogen werden. Die Anlehnung an das Körperschaftssteuergesetz bezieht sich nur auf die Abgrenzung der wirtschaftlichen von der hoheitlichen Betätigung.
Hiernach sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG). Im Unterschied zu § 4 Abs. 1 KStG sind Einrichtungen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen innerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen, nicht von dieser Regelung ausgenommen.
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (§ 4 Abs. 3 KStG).
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören jedoch nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus (§ 4 Abs. 5 KStG).
Maßgeblich ist, ob spezifisch öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt werden, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Die juristische Person des öffentlichen Rechts darf ihre Tätigkeit nicht zu den gleichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausüben.
Ein Hoheitsbetrieb liegt nicht vor, wenn sich die juristische Person des öffentlichen Rechts am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und Tätigkeiten übernimmt, die sich ihrem Inhalt nach von den Tätigkeiten privater Unternehmen nicht wesentlich unterscheiden.
Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits sind alle Einrichtungen, die überwiegend hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Betätigung wird auf den Kernbereich der Aufgabe abgestellt. Der wirtschaftliche Tätigkeitszweig darf lediglich ein untergeordneter Tätigkeitszweig innerhalb des Hoheitsbetriebes sein. Sind Tätigkeiten, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, derart eng verflochten, dass eine Trennung nicht möglich ist, liegt ein einheitlich zu beurteilender Hoheitsbetrieb vor, wenn die Ausübung öffentlicher Gewalt überwiegt. Dies zeigt sich z.B. dadurch dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit mangels eigener Betriebstätte und eigener Wirtschaftsgüter nicht aus dem Hoheitsbetrieb ausgliedern lässt oder ein stetiger Personalaustausch für die hoheitliche als auch für die wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet. Sind die Tätigkeiten überwiegend dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, liegt keine wirtschaftliche Betätigung vor.
Übt eine solche Einrichtung überwiegend wirtschaftliche Tätigkeiten aus, erstreckt sich die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ausschließlich auf diese wirtschaftlichen Tätigkeiten, nicht jedoch auf den hoheitlichen Bereich der Einrichtung.
Einrichtungen mit überwiegend wirtschaftlicher Tätigkeit können zudem nur dann einem Energieaudit unterzogen werden, wenn die Bereiche klar und organisatorisch von den Bereichen mit hoheitlichen Aufgaben getrennt sind und die Energieverbräuche der Bereiche mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfassbar und zuordenbar sind.

Exemplarische Beispiele von Hoheitsbetrieben
Nachfolgend sind exemplarisch einzelne Beispiele zur Eingruppierung von Hoheitsbetrieben nach derzeit aktueller Rechtsprechung zum § 4 KStG aufgeführt.


Hoheitsbetriebe:

  • Abfallbeseitigung
  • Abwasserbeseitigung
  • Ämter (soweit staatliche Aufgaben erfüllt werden)
  • Feuerwehr
  • Friedhofsverwaltung
  • Gerichte
  • Kassenärztliche Vereinigungen
  • Kirchen (Tätigkeiten, soweit sie der Erfüllung des Auftrages öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften/dem Verkündigungsauftrag dienen)
  • Klärwerke
  • Polizei
  • Schlachthöfe
  • Schulen
  • Strafvollzugsanstalten
  • Straßenbeleuchtung/ Straßenreinigung
  • Universitäten
  • Wetterwarte

Beteiligung öffentlicher Stellen
Ein Unternehmen ist auch dann ein Nicht-KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Wie oben bereits aufgeführt, verliert ein Unternehmen den KMU-Status trotz einer Beteiligung von über 25 % aber unter 50 % u.a. dann nicht, sofern es sich bei der Beteiligung um eine autonome Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern handelt.