Stromsteuerrückerstattung zum 01.01.2024 neu geregelt
19.03.2024Steuerbefreiung für selbstgenutzten Strom weiterhin möglich
Zum 1. Januar 2024 ist die Steuerbegünstigung für die Eigenstromnutzung bei Biogasanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung größer 2 MW gestrichen worden. Hintergrund ist eine Änderung des europäischen Beihilferechts und in diesem Zuge das Stromsteuergesetz (StromStG). Grundsätzlich ist nun der gesamte selbsterzeugte Strom zu versteuern, auch der Teil, der vom Produzenten selbst genutzt wird. Eine Entlastung über die Jahressteuermeldung ist so nicht mehr möglich. Auch über den Nachweis eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines alternativen Systems gemäß SpaEfV kann die Stromsteuer nicht mehr erstattet werden, da der zugrunde liegende § 10 StrStG ersatzlos gestrichen wurde.
Je nach Anlagengröße gibt es jedoch weiterhin Wege, sich zumindest anteilig von der Stromsteuer befreien zu lassen. Wir raten Anlagenbetreibern, sich mit Ihrem Hauptzollamt in Verbindung zu setzen.
Anlagen > 2 MWel ...
... haben weiterhin die Möglichkeit sich von der gesamten Stromsteuer im Vorfeld befreien zu lassen. Die angesprochenen Anlagen können die Befreiung von der gesamten Stromsteuer über den Formularsatz 1422 beim jeweiligen Hauptzollamt beantragen. Ggf. sind weitere Formulare mit dem Antrag einzureichen.
Frist für dieses Verfahren ist jeweils der 31.12. des vorherigen Kalenderjahres. Für das aktuelle Jahr 2024 war dies der 31.12.2023. Diese Frist wurde jedoch aufgrund der Gesetzesänderungen auf den 31.03.2024 verlängert.
Mit dem Antrag sind eine Nutzungsgradberechnung der Anlage und ein Hocheffizienznachweis der BHKW-Module einzureichen. Der Hocheffizienznachweis des Herstellers reicht nicht aus und muss separat berechnet werden.
Anlagen > und < 2 MWel ...
... können nach § 9 b StrStG einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen und bekommen weiterhin einen Teil der Stromsteuer erstattet.
Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Die Erstattung der Stromsteuer betrug bis Ende 2023 über den § 9b StrStG 0,0513 ct/kWh. Dieser Betrag wurde befristet bis 31.12.2025 auf 2 ct/kWh deutlich erhöht.
Die Erstattung der entrichteten Stromsteuer für das Jahr 2024 kann bis Ende 2025 beantragt werden. Anlagen, welche die Entlastung über die Jahressteuermeldung für das Jahr 2023 nicht beantragt haben, haben die Möglichkeit über den § 9 b StrStG die Entlastung bis Ende 2024 einzureichen.
Beispielrechnung
Bei einer Biogasanlage mit Nutzung des Eigenstroms bspw. durch Anlagentechnik und der Anbindung eines Stalls, sind 200.000 kWh Strombedarf ein plausibler Wert. Die Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct/kWh beträgt hier in Summe 4.100 €. Durch den Formularsatz 1422 (siehe Anlagen > 2MWel) kann der Produzent vom gesamten Betrag befreit werden (4.100 €).
Altzernativ können sich Produzenten durch den § 9b StrStG 2,00 ct/kWh erstatten lassen - dies entspricht 200.000 kWh x 2,00 ct/kWh = 4.000 €.. Zuzüglich des Sockelbetrags in Höhe von 250 € ergibt dies eine Differenz in Höhe von 4.100 € - 4.000 € + 250 € = 350 € an Steuern, die effektiv gezahlt werden müssen.
Um sich von der gesamten Stromsteuer befreien zu lassen, müssen wie oben genannt ein Hocheffizienznachweis und eine Nutzungsgradberechnung erstellt werden. Werden diese Nachweise extern erstellt, lohnt sich dies in der Regel nicht, da das Erstellen der Nachweise wiederum mit Aufwand und Kosten verbunden ist.