Seit Inkrafttreten des neuen Energiedienstleistungsgesetzes im April 2015, haben sich bei der Umsetzung der Auditpflicht für Nicht-KMU zahlreiche Fragestellungen ergeben.
Besonders zu betrachten ist die Festlegung eines Unternehmens als kleines oder großes Unternehmen, da auch Beteiligungen und Verbindungen zu weiteren Unternehmen bei der Berechnung der KMU-Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Weiterer Erläuterung bedarf es auch, bei der Unterscheidung von Unternehmentätigkeiten in wirtschaftlich und nicht-wirtschaftlich bzw. hoheitlich. Dieses Kapitel 2.1 Unternehmensbegriff wurde nun im Merkblatt Stand 08.07.2015 überarbeitet. ...
weiterlesenKommunale Betriebe - wann müssen sie ein Energieaudit durchführen?
Was ist ein Unternehmen nach nach dem EDL-G?
Im Energiedienstleistungsgesetz EDL-G wird bei dem Begriff Unternehmen (betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen) auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen. Hiernach sind Unternehmen jede rechtlich selbständige Einheit, wobei grundsätzlich gilt: entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern, dass die Organisation einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Hierzu muss lediglich eine Teilnahme an einem Markt vorliegen, jedoch nicht unbedingt die Absicht, dabei Gewinn zu erzeugen.
Anforderungen an Kommunen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung:
Einrichtungen, die vorwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllen, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ausgenommen.
Bei Beteiligungen durch öffentliche Stellen an wirtschaftlich tätigen Unternehmen von > 25%, ist das Unternehmen (Voraussetzung: organisatorisch selbständige Einheit) automatisch ein Nicht-KMU. Sofern es sich bei der Beteiligung um eine autonome Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5.000 Einwohnern handelt, ist das Unternehmen erst ab einer Beteiligung von 50% automatisch ein Nicht-KMU. Damit sind diese Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Der Umfang des durchzuführenden Energieaudits betrifft das jeweilige Betriebsvermögen der organisatorisch selbständigen Einheit.
Die Kommune selbst bleibt wegen ihrer hoheitlichen Aufgaben von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ausgenommen.
Im BAFA-Merkblatt für Energieaudits wird der Begriff unter 2.2 folgendermaßen ausgeführt:...
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